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Terms and Conditions

AGB Autovermietung 


Allgemeine Geschäftsbedingungen- Autovermietung: Die Firma CarGo (nachfolgend Vermieter genannt) überlässt dem Mieter das Fahrzeug gemäß den beschriebenen Mietbedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter anerkennt. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages an den Mieter zustande. Wird das Fahrzeug über unsere Telefonhotline gebucht kommt der Vertrag zustande durch eine Bestätigung per Bestätigungs-Email an den Mieter. 


 I ALLGEMEINES 


a) Mit Inkrafttreten des Vertrages erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Verbandskasten und Radiogerät, sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat (Abweichungen werden im Mietvertrag vor Ort festgehalten). Zudem erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm eine bestätigte Kopie der Wagenpapiere ordnungsgemäß übergeben worden sind. 

b) Der Mieter kann bis 5 Tage Woche vor Mietbeginn per Email an info@cargo-fulda.de vom Vertrag zurücktreten, ohne Berechnung von Kosten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn mitgeteilt wird, werden 50 % des Mietentgelts in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird, ebenso wie bei Nichtabholung des Fahrzeugs, der gesamte Mietbetrag in Rechnung gestellt. Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht nur bei dem eintretenden durch den Vermieter unverschuldeten oder unvorhersehbaren Fall wie z.b. Krankheit. 

c) Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Für die Bearbeitung anfallender Gebührenbescheide wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,55 je einzelnem Fall berechnet. 

d) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigen Grund vorzeitig zurückzufordern. Der Mieter kann dies nur mittels einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 

e) Der Mieter erklärt, dass er neben anderen Risiken das Fahrzeug nicht unter Drogen- und Alkoholbeeinflussung führt. Es ist untersagt das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen & Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (s. VI). 

f) Sollten dem Vermieter Unstimmigkeiten in der Person des Mieters vorliegen oder sollte er erkennen, dass der Mieter Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Mieter hierbei nicht zu. 

g) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist. 

h) Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.


II MIETPREIS UND KAUTION 


Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. etwaiger Kaution ist im Voraus fällig. Die Zahlungsart wird hierbei vom Vermieter vorgegeben. Wird mittels Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Selbstbeteiligungen über diese abzurechnen. Bei Zahlung per EC Cash erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Der Vermieter ist bemüht, dem Mieter umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen. 


III FÜHRUNGSBERECHTIGTE 


Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer (siehe IV). Der Mieter ist nicht berechtigt das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise einer dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag. 


IV FAHRZEUGNUTZUNG 


a) Das Fahrzeug wird vom Vermieter mit einem Tankstand der mindestens Reserve (ca. 5 Liter) anzeigt übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend dem Tankstand zurückzugeben, mit dem er das Fahrzeug übernommen hat. Bei einer Differenz des Tankinhalts bei Fahrzeugrücknahme wird eine Pauschale von EUR 8,00 pro Anzeigenbalken berechnet. Erfolgt eine Rückgabe mit Tankinhaltsplus wird diese nicht vergütet. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Pro Miettag (24 Stunden) ist eine im Mietvetrag vermerkte Freikilometerpauschale enthalten. Weitere Frei-km können vor Anmietung gegen Berechnung einer Pauschale hinzugebucht werden. Darüber hinaus angefallene Mehrkilometer werden nach Rückgabe des Fahrzeuges zusätzlich mit EUR 0,18 pro Kilometer berechnet. 

b) Die Mietfahrzeuge werden regelmäßig gewartet. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Vermieter zu kontaktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar zu machen ist (siehe V c). 

c) Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Fahrten außerhalb des Bundsgebietes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 


V VERSICHERUNG UND HAFTUNG 


a) Die Mietfahrzeuge sind mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mit einer Gesamthöhe von EUR 8 Millionen versichert. Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Sachen, die der Mieter oder Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben. Für den Versicherungsschutz und die Leistungen gelten

die Bestimmungen des VVG und der AKB entsprechend, soweit diese nicht bereits unmittelbar aus dem Vertrag gelten. 

b) Für die Fahrzeuge besteht ohne Einschluss kein Fahrzeugversicherungsschutz in Form einer Teilkasko- oder Vollversicherung, mit dem unmittelbare Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des gemieteten Kraftfahrzeuges oder Teilen hiervon gedeckt sind. Dieser kann gegen Einschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung eingeschlossen werden. 

c) Der Mieter haftet für sämtliche während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am oder im Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör, ferner für die Kosten der Bergung und des Abschleppens des Fahrzeuges, die Kosten der Schadensfeststellung, Kosten für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, Kosten von Reparatur oder Ersatz der Werbefolie sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermieter bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind. Folgende Schadensereignisses sind hierbei beispielhaft zu nennen: Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall Brand und Explosion Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung äußerliches Einwirken von Tieren und Haarwild Schneelawinen Bruchschäden an der Verglasung Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung Vandalismus-Schäden durch Marderbiss unmittelbar verursachte Beschädigung Durch den zusätzlichen Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann man sich gegen diese Schäden, mit einem Selbstbehalt von EUR 750,00, absichern. Gegen weitere Zahlung kann dieser Selbstbehalt bis auf EUR 350,00 verringert werden. Hierbei ist V d) Diebstahlversicherung zu beachten. Hiervon nicht erfasst sind: Schäden an Fahrzeug und Reifen, die durch Bedienungsfehler entstehen Schäden an der Werbefolie Kosten der internen Bearbeitung eines Schadenereignisses Kosten für die Bearbeitung von Bußgeldern, Gebühren und Strafen (siehe I f) Kosten für Behördeneinsätze, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten d) Bei Diebstahl des Fahrzeuges und wenn der Kunde die bei Anmietung erhaltenen Schlüssel nicht zurückgeben kann gilt die volle Haftungssumme in Form des Wertes des Fahrzeuge als vereinbart, ebenso wenn dem Mieter eine Beteiligung am Diebstahl nachgewiesen werden kann. e) Der Mieter hat sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße zu ersetzen und zusätzlich für den, mit der Bekanntgabe des Mieters als Fahrer und/oder mit der Begleichung und Nachforderung von Bußgeldern oder Strafen, verbundenen Aufwand einen Betrag von EUR 9,55 pro Einzelfall zu bezahlen. Dieser Betrag kann auch von der gebuchten Kaution abgezogen werden.


VI OBHUTSPFLICHT 


Der Mieter hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu führen. Desweiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten. 


VII SCHÄDEN DURCH UNFALL 


Bei Unfällen hat der Mieter: die Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls nicht zuverlässig, z.b. von Zeugen, getroffen werden können Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen sofort den Vermieter telefonisch oder telegraphisch zu unterrichten Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. 


VIII HAFTUNG DES VERMIETERS 


Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters bzw. es trifft I b.2 ein. 


IX FAHRZEUGRÜCKGABE 


Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wir empfehlen bis spätestens eine halbe Stunde vor Rückgabetermin am vereinbarten Ort zu erscheinen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrzeugrückgaben müssen bis spätestens 15 Minuten vor Geschäftsschluss getätigt werden. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31 Minuten oder später erfolgen, wird ein Zusatztag berechnet. Wird das Fahrzeug ohne Vereinbarung weitergefahren wird darüber hinaus eine Gebühr von EUR 50,- für jeden weiteren nicht vereinbarten Tag berechnet. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug - soweit erforderlich - innen und aussen zu reinigen und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Das Fahrzeug ist mit mindestens dem bei Fahrzeugübergabe vereinbarten Tankstand zurückzugeben. Wird die Selbstreinigung nicht durch den Mieter vorgenommen, erhebt der Vermieter eine Gebühr von EUR 15,00 an Reinigungskosten. Schäden am Fahrzeug sind unaufgefordert mitzuteilen. Übermäßiger Verschleiß, sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung (z.b Kupplung oder Reifen) gehen zu Lasten des Mieters. 


X NICHTERFÜLLUNG 


Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung die auf technische Defekte oder Verunfallen des

Fahrzeuges beruht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.





AGBs Gebrauchtwagen Handel 


1.

2.

II. Zahlung

1.

2.

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahr- zeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichne- ten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schrift- lich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch ver- pflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel- lung nicht annimmt.

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kauf- vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.


Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrech- nen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gel- tend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF GEBRAUCHTER KRAFTFAHRZEUGE UND ANHÄNGER


I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


VI. Sachmangel


1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abwei- chend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhän- gern unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Ver- trages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehen- de Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer gel- tend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus- zuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfä- hig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienst- bereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsun- fähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt be- findet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelan- sprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.


VII. Haftung


1. 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Scha- den begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausge- nommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versi- cherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend ge- regelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ih- nen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


VIII. Schiedsgutachterverfahren


(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, kön- nen die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Abliefe- rung des Kaufgegenstandes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätig- keit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.


IX. Gerichtsstand


1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge- schäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck- forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Ge- richtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts- ort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen- über dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


III. Lieferung und Lieferverzug


1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich ver- einbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen begin- nen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindli- chen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemes- sene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schaden- ersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen be- ruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Lie- fertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintreten- de Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vo- rübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Füh- ren entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


IV. Abnahme


1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nicht- abnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.


V. Eigentumsvorbehalt


1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf- grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Ver- käufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbe- halt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zu- sammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zu- sammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentums- vorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeug- briefs dem Ver- käufer zu.


2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

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